Laut Argumentation der Stadt war das Klimacamp keine eigenständige Versammlung, sondern diente nur noch der Vorbereitung anderweitiger Versammlungen wie Demonstrationszüge. Zu diesen Vorbereitungen zählte die Stadt das Malen von Bannern oder die Durchführung von Workshops im Camp auf dem Fischmarkt, die keinen Bezug zum Versammlungsthema hätten.
Im Urteil führt die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, das Klimacamp stelle nach seinem Gesamtgepräge eine Versammlung im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes dar, weil es überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei. Außerdem fänden Aktionen zum Versammlungsthema am Veranstaltungsort statt. Angesichts dieses Schwerpunkts sei es nach Überzeugung des Gerichts unschädlich, dass auch Workshops angeboten würden, die nicht unmittelbar mit dem Versammlungsthema „Klimagerechtigkeit“ in Zusammenhang stünden. „Wegen des inhaltlichen Bezugs zum Versammlungsthema falle auch das dauerhafte Kampieren auf öffentlichem Grund vorliegend unter den Schutz der Versammlungsfreiheit“, erklärt das Verwaltungsgericht in einer Pressemitteilung. Für eine Versammlung bestünden keine zeitlichen Höchstgrenzen.
"Die Stadt Augsburg wird die Begründung des Gerichts jetzt prüfen und darauf aufbauend entscheiden, ob die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt wird", teilt die Stadtverwaltung mit. Wichtig sei, dass von den Veranstaltern des Klimacamps alle notwendigen Auflagen eingehalten würden, die sich insbesondere mit Blick auf die Corona-Pandemie auch für Versammlungen ergeben. (pm)
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